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Artikel 1 § 69 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen. (BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014 und BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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