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Artikel 1 § 64 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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