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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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Artikel 1 § 48a FinStrG
111. Lfg
November 2025
(1)
Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
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§ 48a