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Artikel 1 § 43 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 und 3 Tabaksteuergesetz 2022 - TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem TabStG 2022 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt. (BGBl I 2024/107, ab 20. 7. 2024)

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