(1) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 und 3 Tabaksteuergesetz 2022 - TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem TabStG 2022 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt. (BGBl I 2024/107, ab 20. 7. 2024)