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Artikel 1 § 38a FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen,

die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht; (BGBl I 2012/112)

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