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Artikel 1 § 37 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

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