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Artikel 1 § 35 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer

eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oderausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.

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