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Artikel 1 § 19 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen,

wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,

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