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97. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006)

100. LfgNovember 2016

Auf Grund

1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 99 und 121a Abs. 6 der Bundesabgabenordnung - BAO;

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