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§ 297 BAO

111. LfgNovember 2025

7. ABSCHNITT B. Sonstige Maßnahmen 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung

 

(1) Ist ein Zerlegungsbescheid gemäß § 295 durch einen neuen Zerlegungsbescheid zu ersetzen, so kann die Abgabenbehörde, sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen, mit der Vornahme der neuen Zerlegung warten, bis der abändernde Messbescheid rechtskräftig geworden ist.

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