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§ 223 BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen 1. Sicherheitsleistung

 

(1) Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.

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