5. ABSCHNITT E. Verjährung
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. (BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)