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§ 209a BAO

111. LfgNovember 2025

5. ABSCHNITT E. Verjährung

 

(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. (BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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