5. ABSCHNITT B. Gesonderte Feststellungen
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird. (BGBl I 2014/13, ab 1. 3. 2014)
5. ABSCHNITT B. Gesonderte Feststellungen
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird. (BGBl I 2014/13, ab 1. 3. 2014)
