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§ 185 BAO

111. LfgNovember 2025

5. ABSCHNITT B. Gesonderte Feststellungen

 

Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird. (BGBl I 2014/13, ab 1. 3. 2014)

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