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§ 167 BAO

111. LfgNovember 2025

5. ABSCHNITT A. Ermittlungsverfahren 2. Beweise a) Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

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