4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 5. Hilfeleistung bei Amtshandlungen
(1) Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen haben die dem Überwachungszweck dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen.