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§ 142 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 5. Hilfeleistung bei Amtshandlungen

 

(1) Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen haben die dem Überwachungszweck dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen.

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