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§ 137 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 4. Abgabenerklärungen

 

Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen. (BGBl I 1997/70, ab 12. 7. 1997)

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