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§ 134 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 4. Abgabenerklärungen

 

(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen.Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. (BGBl I 2003/124, ab 20. 12. 2003, BGBl I 2006/99, BGBl I 2009/20 und BGBl I 2023/110, ab 22. 7 .2023)

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