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§ 124 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

 

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. (BGBl I 2006/100, anzuwenden ab 1. 1. 2007, siehe § 323 Abs 21)

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