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§ 111 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

 

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (BGBl I 2003/71, ab 21. 8. 2003 und BGBl I 2024/113, ab 20. 7. 2024)

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