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§ 109 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT H. Fristen

 

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

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