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§ 100 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT G. Zustellungen

 

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

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