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§ 14 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge

 

(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber

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