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§ 2a BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT Anwendungsbereich des Gesetzes

 

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37 und BGBl I 2013/70, ab 1.1.2014)

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