vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 FeuerschutzStG

105. LfgOktober 2020

Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes. (BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. d.)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte