(1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat. (BGBl I 2007/24, anzuwenden ab Juli 2007, siehe § 15 Abs 9 und BGBl I 2019/104, anzuwenden ab 1. 7. 2020, siehe § 15 Abs 18)

