1. TEIL Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. (BGBl I 2020/99, ab 1. 1. 2021)

