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§ 9 GrEStG

109. LfgAugust 2023

Steuerschuldner sind

beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber, (BGBl I 2008/85)

Seite 6

beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren der Erwerber,

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