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§ 1 StiftEG

108. LfgNovember 2022

(1) Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen. (BGBl I 2012/112, ab 15. 12. 2012)

(2) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn

der Zuwendende oder

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