(1) Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen. (BGBl I 2012/112, ab 15. 12. 2012)
(2) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
der Zuwendende oder