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§ 16 ErbStG

79. LfgApril 2006

(1) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, dass die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.

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