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§ 3 ErbStG

86. LfgJuni 2009

(1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt

jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

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