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241. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

93. LfgDezember 2012

Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 28/1999, wird verordnet:

 

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