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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 28 GebG
111. Lfg
November 2025
(1)
Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
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