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§ 16 GebG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,

bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

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