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TP 23 GebG

111. LfgNovember 2025

Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen

(1) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 14,30 Euro.

(2) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

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