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TP 20 GebG

111. LfgNovember 2025

Zivilluftfahrtwesen

(1) Erledigungsgebühr

Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum .......... 23 Euro

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