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§ 14 GebG

111. LfgNovember 2025

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen

TP 1 Abschriften

Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr .......... 14,30 Euro , (BGBl I 1997/130, ab 1. 12. 1997, BGBl II 2007/128, ab 1. 7. 2007, siehe § 14a und BGBl II 2011/191, ab 1. 7. 2011)

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