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Anlage (zu § 20e Abs. 2)

111. LfgNovember 2025

Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 - LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:

Primärindex:Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35 misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.

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