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§ 24 UStG

111. LfgNovember 2025

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (BGBl I 2003/134, anzuwenden ab 2004, siehe § 28 Abs 23 Z 1, BGBl I 2015/118, ab 1. 1. 2016, siehe § 28 (42) Z 1 und BGBl I 2024/113, ab 1. 1. 2025, zur Anwendung siehe § 28 Abs. 64)

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