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§ 26c KStG

111. LfgNovember 2025

7.TEIL Inkrafttreten und Aufhebung

 

1. § 8 Abs. 3 Z 3, § 11, § 12 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden. (BGBl I 2004/180, ab 2005,siehe § 26c Z 6)

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