2.TEIL 6. ABSCHNITT Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
(1) Für erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Ergebnisses des direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt gewährt werden, gilt folgendes: