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§ 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur (Ufer)

Ufer5. AuflJanuar 2025

§ 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

 

(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gemäß § 29 die Zuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegeben ist.

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