vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten (Ettig)

Ettig5. AuflJanuar 2025

§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten

 

(1) Wer geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte