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§ 21 Bestandsdaten (Ettig)

Ettig5. AuflJanuar 2025

§ 21 Bestandsdaten

 

(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

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