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§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises (Munz)

Munz5. AuflJanuar 2025

§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises

 

(1) Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern eines Vertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erforderlich ist. Die Pflicht nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

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