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§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen (Munz)

Munz5. AuflJanuar 2025

§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

 

(1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

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