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§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis (Munz)

Munz5. AuflJanuar 2025

§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis

 

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

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