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§ 1 TTDSG (Ettig)

Ettig4. AuflOktober 2021

(1) Dieses Gesetz regelt

das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien,

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