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§ 78 BDSG

4. AuflOktober 2021

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn

die Stelle oder internationale Organisation für die in § 45 genannten Zwecke zuständig ist und

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