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§ 72 BDSG

4. AuflOktober 2021

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,

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