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§ 47 BDSG

4. AuflOktober 2021

Personenbezogene Daten müssen

auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

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