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§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

5. AuflJanuar 2025

§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten müssen

auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

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